Satzung
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt offiziell den Namen „Jägerschaft Heiligenstadt e.V.“ (Abk. JS HIG).
(2) Die Jägerschaft hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen gewählten Vorsitzenden und ist im Vereinsregister unter Nr. VR160 des Amtsgerichtes Heilbad Heiligenstadt eingetragen.
(3) Die Jägerschaft ist ordentliches Mitglied des Landesjagdverbandes Thüringen (LJV Thüringen) als selbständige Mitgliederorganisation. Die JS HIG erkennt die Satzung und die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) und die Satzung des Landesjagdverbandes Thüringen an.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Aufgaben, Zweck und Ziele
(1) Zweck der Jägerschaft Heiligenstadt e.V. ist der Zusammenschluss der Jäger und der mit der Jagd verbundenen sowie interessierten Personen des Altkreises Heiligenstadt zum Schutz der Natur, zur Erhaltung artenreicher Wildbestände und ihrer Lebensräume sowie die Aus- und Fortbildung der Jäger.
(2) Aufgabe der JS HIG ist die Förderung und Erhaltung einer artenreichen Tierwelt im Rahmen des Jagdrechtes, des Natur-, Landschafts-, Umwelt-, und Tierschutzes. Der Verein vermittelt Informationen und persönliche Beziehungen zwischen Jägern und Naturfreunden.
(3) Die Ziele der JS HIG entsprechen demnach vollinhaltlich denen des LJV Thüringen e.V. im Sinne von
- Artenschutz und – erhaltung
- Landeskultur-, Umwelt- und Naturschutz
- Waidgerechtigkeit und jagdliches Brauchtum
- Jagdlicher Ethik und Moral
- Aus- und Weiterbildung
- Öffentlichkeitsarbeiteit
- Jagdgebrauchshundewesen
- Ausübung der Jagd
- Ausübung der Falknerei
- Sachkundige Beratung und Mitarbeit an jagdrechtlichen Bestimmungen
- Mitwirkung bei der Besetzung der Jagdbehörde und Örtlicher Regelungen für Jagd- und Naturschutz
- Zusammenarbeit mit Orts- und Kreisverbänden der Land- und Forstwirtschaft
- Jagdwissenschaftliche Forschung
(4) Die JS HIG verfolgt unter Ausschluss aller parteipolitischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigende Zwecke” der Abgabeordnung.
(5) Die JS HIG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zielsetzungen. Die Mittel der JS HIG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der JS HIG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Organe der JS HIG
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 4 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Sekretär/Schriftführer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(3) Vorsitzender und Stellvertreter sind der Vorstand im Sinne des BGB. Sie vertreten die JS HIG gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte. Er kann Aufgaben an Mitglieder mit deren Zustimmung zur alleinigen Erledigung übertragen. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr.
(5) Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand berufen der mit beratender Funktion den Vorstand unterstützt.
(6) Der erweiterte Vorstand
– Obleute für die unter § 2 Punkt 4 genannten Ziele der JS HIG.
– Die Vorsitzenden der im Altkreis Heiligenstadt ansässigen Hegegemeinschaften.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der Obleute ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen, wie Reisekosten udgl. werden erstattet.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle Vorstandsmitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende über die Annahme oder Ablehnung des Beschlusses.
§ 5 – Beitrag
(1) Der Beitrag richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der JS HIG. Der Beitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt und ist dann als Bringschuld am 15.02. fällig.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
(3) Bei Austritt oder Ausschluss endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Geschäftsjahrs in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt.
(4) Beitragsrückzahlungen werden nur bei Tod oder Ärztlichen Attesten ausbezahlt.
§ 6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenführung,
– Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
– Wahl der zwei Kassenrevisoren,
– Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung des LJV Thüringen e.V.,
– Festsetzung des Haushaltsplanes,
– Entscheidung von gestellten Anträgen,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Wahl und Abberufungen des Vorsitzenden,
des stellvertretenden Vorsitzenden sowie
des Schatzmeisters und des Schriftführers.
(2) Wahlen, Beschlussfassungen und Abstimmungen werden offen mit Handzeichen vorgenommen. Es entscheidet jeweils die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen.
(4) Mit der Einladung, die schriftlich zu erfolgen hat, ist die vorläufige Tagesordnung zu übersenden. Die Einladungen sollen 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin versandt sein. Anträge von Mitgliedern gemäß Absatz 1, sind mit der Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(5) Über die Zulassung eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Antrages muss die Mitgliederversammlung abstimmen, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn
– der Vorstand dies für notwendig erachtet oder
– mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 7 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied der JS HIG kann jeder werden, der einen gültigen Jagdschein besitzt oder Jagdhundezüchter oder – führer, Falkner, Jagdhornbläser oder Naturfreund ist. Man beantragt die Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der JS HIG. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung der JS HIG in vollem Umfang an.
(2) Bei Ablehnung kann Beschwerde an die Mitgliederversammlung gestellt werden, die endgültig über das Aufnahmegesuch entscheidet.
(3) Mitglieder haben Aktivitäten entsprechend der Beschlüsse der JS HIG zu entfalten. Sie sind verpflichtet, die anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit zu wahren, die Satzung der JS HIG einzuhalten, die Belange der JS HIG, des Landesjagdverbandes Thüringen und des Deutschen Jagdschutzverbandes zu vertreten und zu fördern. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, die durch die satzungsmäßigen Bestimmungen begründet sind.
(4) Die Mitgliedschaft endet
– durch freiwilligen Austritt in schriftlicher Form zum Schluss des Geschäftsjahr,
– durch Tod,
– durch Ausschluss.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch binnen einem Monat seit Zustellung zulässig. Er ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitliederversammlung. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist zulässig bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Beschlüsse der JS HIG, die Waidgerechtigkeit sowie bei Verstößen gegen die Jagdgesetze.
Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Mitgliedes sowie der Versicherungsschutz bei einer über den Landesjagdverband abgeschlossenen Versicherung mit der Gothaer Versicherungs- AG.
§ 8 – Kontrolltätigkeit
(1) Buchführung, Kasse und Bestände sind jährlich mindestens einmal zu prüfen und das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 9 – Auflösung
(1) Die Auflösung der JS HIG ist in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Es müssen dazu mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sein.
(2) Das Vermögen des Vereins geht bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Landesjagdverband Thüringen über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Es gilt dabei § 11 Abs 2 der Satzung des Landesjagdverbandes Thüringen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2010 in Ershausen.
gez. Holger Leonhardt
Vorstandsvorsitzender